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Gesellschafts- und Genossenschaftsrecht

Die Grafik zeigt den Umsetzungsstand der Maßnahmen im Handlungsfeld 1. 50 Prozent der Maßnahmen befinden sich in der Umsetzungs- und Abschlussphase. Bei 25 Prozent der Maßnahmen wurden Vorbereitungen durchgeführt. 25 Prozent der Maßnahmen wurden nicht umgesetzt.

Handlungsfeld 1:
Rahmenbedingungen optimieren und strukturelle Hindernisse beseitigen

Gemeinwohlorientierte Unternehmen und Soziale Innovationen können ihr Potenzial zugunsten der sozial-ökologischen Transformation häufig nicht voll entfalten. Systemische Hürden in den bestehenden Strukturen können darüber hinaus ihre Verbreitung einschränken. Mit der SIGU-Strategie hat die Bundesregierung in der 20. Legislaturperiode begonnen, bestehende Rahmenbedingungen für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen systematisch zu verbessern und Hindernisse abzubauen. Es wurden u. a. das bestehende Gesellschafts- und Genossenschaftsrecht sowie öffentliche Förder- und Forschungsprogramme auf den Prüfstand gestellt und so der Grundstein für zukünftige, konkrete Verbesserungen gelegt.

  • (lfd. Nr. 5)
    Vorbereitungen durchgeführt

    Am 1. Januar 2025 sind verschiedene Änderungen des Genossenschaftsgesetzes zur Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften in Kraft getreten, geregelt in Artikel 22 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323). Hierdurch wurden die Schriftformerfordernisse des Genossenschaftsgesetzes so weit wie möglich zugunsten der Textform abgeschafft. Die Schriftform ist nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme. Es ist damit auch möglich, eine Genossenschaft völlig digital zu gründen.

    Weitere Regelungen zur Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften enthält der Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform, der am 6. November 2024 vom Kabinett beschlossen wurde (Bundesrats-Drucksache 557/24, auch veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz (BMJ[1])). Dieser Gesetzentwurf sieht verschiedene Regelungen bzw. Klarstellungen zur Erleichterung digitaler Sitzungen und Beschlussfassungen sowie zur digitalen Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder vor.

    Der Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II), der am 27. November 2024 vom Kabinett beschlossen wurde (veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen[2]), enthält eine Änderung des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG), nach der Befreiungen für Schwarmfinanzierungen zukünftig auch für Angebote von Genossenschaftsanteilen anwendbar sein sollen. Die Befreiung sollte gemäß dem Entwurf nur für Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes gelten. Das Gesetzgebungsverfahren wurden für beide Vorhaben nicht abgeschlossen.

  • (lfd. Nr. 1)
    Umsetzungs- und Abschlussphase

    Ziel der Maßnahme ist es, Hürden für die Teilnahme an öffentlichen Förderprogrammen durch Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen zu identifizieren und – wo geeignet und angemessen – gezielt abzubauen. Hierfür wurde im Mai 2024 die ressortinterne Koordinierungsgruppe Fördermaßnahmen des BMWK um das für die SIGU-Strategie zuständige BMWK-Referat IC5 erweitert. Dieses stellt seither sicher, dass die Perspektive Gemeinwohlorientierter Unternehmen bei der Entwicklung bzw. Novellierung von Förderprogrammen systematisch berücksichtigt wird.

  • (lfd. Nr. 2)
    Umsetzungs- und Abschlussphase

    Zur Öffnung der Innovations- und Forschungsförderung für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen tragen unterschiedlichste Maßnahmen bei. Stellvertretend seien hierfür die folgenden Maßnahmen angeführt: 2023 wurde die Förderrichtlinie „DATIpilot – Fördern & Lernen für Innovation und Transfer: Ein Experimentierraum im Umfeld der DATI“ veröffentlicht. Bei DATIpilot wurden rund 3.000 Skizzen für „Innovationssprints“ und rund 500 für „Innovationscommunities“ eingereicht, aus denen 300 Sprints und 20 Communities ausgewählt wurden. Etwa 40 Prozent der vom BMBF geförderten Innovationscommunities und ca. 20 Prozent der Innovationssprints adressieren Soziale Innovationen.

    Zudem ist Ende 2023 das SPRIND-Freiheitsgesetz (SPRINDFG) in Kraft getreten. Mit diesem hat die Bundesregierung die Bundesagentur für Sprunginnovationen (SPRIND) weiter von administrativen Fesseln befreit. Kernelement des Gesetzes ist die Beleihung der SPRIND. Hierdurch kann die SPRIND nun eigenständig agieren. Dadurch werden Förderentscheidungen vereinfacht und beschleunigt. Soziale Innovationen haben für die Bevölkerung eine immense Bedeutung. Darum sind diese in der Legaldefinition der Sprunginnovationen auch explizit erfasst (§ 1 Abs. 2 SPRINDFG).

  • (lfd. Nr. 3)
    Umsetzungs- und Abschlussphase

    Im Rahmen der fortlaufenden Überarbeitung der Sustainable Finance Regulierung setzt sich die Bundesregierung dafür ein, die bestehenden Regelwerke mit Blick auf Relevanz und Kohärenz zu verbessern, um Europa zukunftsfähig und wettbewerbsfähig zu machen sowie privates Kapital für zukunftsfähige Transformationsprojekte zu mobilisieren.

  • (lfd. Nr. 4)
    keine Umsetzung

    Viele Gemeinwohlorientierte Unternehmen sind gemeinnützig tätig. Zur Förderung des gemeinnützigen Engagements sollen bürokratische Hürden abgebaut werden. Mit diesem Ziel hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in dem im Herbst 2024 veröffentlichten Regierungsentwurf zum Steuerfortentwicklungsgesetz u. a. vorgesehen, die Regelungen zur zeitnahen Mittelverwendung und die damit einhergehenden Aufzeichnungspflichten für gemeinnützige Körperschaften abzuschaffen. Die Maßnahme wurde jedoch nicht im Bundestag beschlossen. Das im Dezember 2024 beschlossene Steuerfortentwicklungsgesetz enthält keine Regelungen zur Gemeinnützigkeit.

  • (lfd. Nr. 6)
    Keine Umsetzung

    Ziel der SIGU-Maßnahme war es, Anreize für die Übernahme von Unternehmen durch Mitarbeitende und die Umwandlung in Genossenschaften für Gemeinwohlorientierte Unternehmerinnen und Unternehmer zu schaffen und bestehende Hürden, da wo es sinnvoll ist, abzubauen. Die Maßnahme wurde aufgrund mangelnder Personalkapazitäten bislang nicht begonnen.

  • (lfd. Nr. 7)
    Umsetzungs- und Abschlussphase

    Mit der neuen Wohngemeinnützigkeit wurde die vergünstigte Vermietung von Wohnraum an eine nach dem Einkommen festgelegte Zielgruppe als steuerbegünstigter Zweck in die Gemeinnützigkeit in der Abgabenordnung aufgenommen. Damit wurde z. B. für sozialorientierte Unternehmen der Wohnungswirtschaft oder bereits gemeinnützige Unternehmen, die Wohnraum halten, eine Möglichkeit geschaffen, steuerbegünstigt dauerhaft bezahlbaren Wohnraum anzubieten. Die Maßnahme wurde durch Änderungen der Abgabenordnung im Jahressteuergesetz 2024 umgesetzt und ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die Maßnahme entfaltet ihre Wirkung durch Unternehmen, die den neuen wohngemeinnützigen Zweck übernehmen, und die Anzahl der Wohnungen, welche damit dauerhaft der Wohngemeinnützigkeit unterstellt werden. Der Prüfungs- und Anpassungsbedarf eines Unternehmens in Bezug auf die Übernahme der Wohngemeinnützigkeit und der damit zeitlich verbundene Vorlauf sind hierbei zu berücksichtigen.

  • (lfd. Nr. 8)
    Vorbereitungen durchgeführt

    Mit dem Reallabore-Gesetz sollte das Ziel des Koalitionsvertrages der Bundesregierung der 20. Legislaturperiode umgesetzt werden, ein Gesetz zu schaffen, das einheitliche und innovationsfreundliche Rahmenbedingungen für Reallabore bietet und neue Freiräume zur Erprobung von Innovationen ermöglicht. Das BMWK hat hierzu 2023 ein umfassendes Konzept mit vier gesetzlichen und begleitenden Maßnahmen im Rahmen des Grünbuchs Reallabore erarbeitet und mit allen Ressorts abgestimmt. Zu diesem Konzept wurden eine breite Online-Konsultation und Ressortabfrage durchgeführt, an der sich über 400 Stakeholder beteiligt haben. Neben den Einreichungen zum allgemeinen Reallabore-Gesetz wurden über 500 Vorschläge in 18 Themenclustern zu neuen Experimentierklauseln in verschiedenen Fachgesetzen eingereicht und anschließend mit den zuständigen Ressorts diskutiert. Außerdem wurden rechtliche Gutachten beauftragt. Gemäß dem o. g. BMWK-Konzept soll das allgemeine Reallabore-Gesetz ein Signal an die Verwaltung sowie Innovatorinnen und Innovatoren zur Unterstützung von Reallaboren senden, die Bedeutung von Reallaboren als wichtiges Instrument der Innovationsförderung und des regulatorischen Lernens unterstreichen, und eine stärkere und häufigere Nutzung von Reallaboren in allen Innovationsbereichen ermöglichen. Das Gesetz adressiert bei der praktischen Nutzung von Reallaboren oftmals identifizierte Hürden. Dazu gehören z. B. uneinheitliche und restriktive Genehmigungsprozesse, fehlende Möglichkeiten zum Austausch und zur Vernetzung der an Reallaboren beteiligten Akteurinnen und Akteure sowie fehlender Erkenntnistransfer an die für die rechtlichen Regelungen zuständigen Stellen. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf des Gesetzes am 13. November 2024 beschlossen und der Bundesrat hat sich anschließend mit dem Entwurf befasst. Das Gesetzgebungsverfahren wurde nicht abgeschlossen.